
Therapie
03.04.2025
Einführung von Selbstzahlerleistungen auf Traininflächen in der Physiotherapie

Der Bedarf der Physiotherapie-Praxen, verstärkt Selbstzahlerleistungen anzubieten, wächst. Die Einführung oder der Ausbau von Trainingsflächen in der Physiotherapie bietet dabei eine Möglichkeit, das Leistungsspektrum zu erweitern und zusätzliche Einnahmen zu generieren. Die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen werden in der Beratung durch die Physiotherapeuten immer stärker nachgefragt. Hier sind einige wichtige Punkte, die aus meiner Sicht beachtet werden müssen.
Umsatzsteuer
Die Behandlungen durch Physiotherapeuten sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Leistungen, die nicht als Heilbehandlungen anerkannt sind oder keine ärztliche Verordnung haben, unterliegen grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. So sind Selbstzahlerleistungen oftmals nicht steuerbefreit, aber auch Wellness-Anwendungen oder allgemeines Gerätetraining unterliegen dem Regelsteuersatz.
Sonderfall Kleinunternehmer
Für kleinere Praxen kann die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen. Hier hat der Gesetzgeber zum Jahresanfang 2025 noch einmal nachgebessert. Danach sind die Umsätze von Kleinunternehmern nunmehr grundsätzlich umsatzsteuerfrei und nicht mehr wie bislang einfach „nicht umsatzsteuerbar“. Auch die maßgebliche Umsatzgrenze zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde von 22.000 Euro auf 25.000 Euro (Vorjahr) bzw. von 50.000 Euro auf 100.000 Euro (laufendes Jahr) angehoben.
Kam es bisher bei der Prüfung der Umsatzgrenze auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres an, stellt das Gesetz nun jedoch auf das tatsächliche Überschreiten der 100.000 Euro-Grenze ab. Die Folge ist, dass Kleinunternehmer in diesem Fall sofort, d.h. unmittelbar und damit im Zweifel auch unterjährig zur Regelbesteuerung übergehen müssen und nicht erst ab dem nächsten Jahr.
Gewerbesteuer
Physiotherapeuten gelten als Freiberufler und unterliegen als solche grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Das bedeutet, sie müssen weder ein Gewerbe anmelden noch Gewerbesteuer zahlen. Das gilt jedoch nur, solange sie neben ihrer reinen freiberuflichen Tätigkeit keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. Sobald Freiberufler ihre Tätigkeit jedoch in den gewerblichen Bereich ausweiten, kann sogar die gesamte Freiberuflichkeit infrage stehen.
Unabdingbar ist in diesem Fall, freiberufliche und gewerbliche Arbeitsfelder buchhalterisch und steuerlich zu trennen. Durch eine solche Trennung unterliegen bei Physiotherapiepraxen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens die Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit nur der Gewerbesteuer, soweit sie den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr überschreiten.
Anders verhält es sich bei Praxen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaften, z.B. eine Physiotherapie GmbH oder UG, erzielen Kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen. Bei Personengesellschaften, z.B. einer Physiotherapie-GbR besteht die Gefahr der sogenannten gewerbesteuerlichen Abfärbung. Gewerblichkeit tritt nur dann nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze nur einen ganz geringen Umfang haben. Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einigen Urteilen einen gewerblichen Umsatzanteil von 3 % und nicht mehr als 24.500 Euro als untergeordnet angesehen und sieht in diesen Fällen ausnahmsweise von einer Umqualifizierung der sonst freiberuflichen Einkünfte ab.
Wichtig: Beide Grenzen müssen eingehalten werden. Überschreiten die gewerblichen Umsätze die 24.500 Euro, so kommt es immer zu einer Umqualifizierung, auch dann, wenn die 3%-Grenze nicht überschritten ist. Zwar gibt es auch für Personengesellschaften den Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag. Doch dieser ist bei einer gewerblichen Infektion meist schnell aufgebraucht.
Laut der aktuellen Eckdatenstudie Physiotherapie werden die meisten Praxen jedoch als Einzelunternehmen betrieben (siehe auch folgende Tabelle aus der Eckdatenstudie 2024). Hier droht keine Gewerbesteuerpflicht Kraft Rechtsform oder Infektion. Bei interdisziplinären Praxen, in denen neben dem Physiotherapeuten als Inhaber noch Logopäden oder Ergotherapeuten tätig sind, entsteht jedoch in der Regel Gewerbesteuerpflicht.
Fazit
Bei der Gestaltung von Selbstzahlerleistungen auf freien Trainingsflächen müssen auch die formellen Anforderungen bedacht werden. Die Praxen sind gut beraten, ihre Steuerberater vor der Umsetzung darauf anzusprechen. Die ETL ADVISION Steuerberater sind auf ihren Bereich spezialisiert und helfen gerne weiter.
Christoph Soldanski
Der Autor
Betriebswirt (VWA), KMU-Berater (nach DIN 33459), Christoph Soldanski, seit über 20 Jahren in der Heilmittelbranche, leitet den Bereich Heilmittel und Sonstige Leistungserbringer bei ETL ADVISION, eine Unternehmensgruppe, die auf die Beratung im Gesundheitsmarkt spezialisiert ist – mit Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern. E-Mail: christoph.soldanski@etl.de
‹ Zurück
Training



