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Verfall von Urlaubsansprüchen am Ende eines Kalenderjahres
© Image by awesomecontent on Freepik
Beratung für Arbeitgeber
Haben Sie auch gedacht, dass die Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter spätestens am 31.12. eines Kalenderjahres verfallen? Nein, das stimmt so jedenfalls nicht grundsätzlich. Die Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB klärt auf.
Richtig ist, dass im § 7 Abs. 3 BurlG geregelt ist, dass Beschäftigte bis zum Jahresende ihren Urlaub zu nehmen haben, sonst droht tatsächlich nach dem Gesetz der Verfall. Nach der Rechtsprechung ist dies aber nicht so einfach, da Arbeitgeber eine sogenannte Mitwirkungsverpflichtung haben.
So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt, die dreijährige Verjährungsfrist allerdings erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Ohne einen solchen Hinweis kann der Urlaub nicht zu verjähren beginnen, sodass der entsprechende Jahresurlaubsanspruch auch noch Jahre später geltend gemacht werden kann.
Ein Arbeitszeiterfassungssystem wie das, welches die Kanzlei in Kooperation mit der SecData GmbH ausgearbeitet hat, kann nicht nur die Arbeitszeit erfassen, sondern Urlaubsanträge verwalten, Vertretungsregelungen erfassen und vor allem auch Ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkommen und Ihre Mitarbeiter entsprechend über ihre Urlaubsansprüche beweissicher informieren. Das Einhalten Ihrer gesetzlichen Pflichten wird so gewahrt und der wiederkehrende Aufwand sowie potenzielle Fehlerquellen minimiert.
Einen Vorstellungstermin können Sie über den folgenden Link buchen: https://calendly.com/lasse-beermann-kgfk/smart-o-clock
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