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29.05.2024

Darf ein biologischer Mann in einem Frauenfitness-Studio trainieren?

Darf ein biologischer Mann in einem Frauenfitness-Studio trainieren?

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen informiert über aktuellen Fall

Nach Angaben der Anwaltskanzlei betreibt die Mandantin ein Damenfitnessstudio und hat aufgrund dieses unternehmerischen Konzeptes ausschließlich (biologische) Frauen als Mitglieder. Nun hat sich ein biologischer Mann, noch mit seinen entsprechenden Geschlechtsmerkmalen ausgestattet, dort als Mitglied beworben mit der Behauptung, dass dieser eine Frau sei. Die Mandantin wies die Interessentin zurück, woraufhin diese anbot, doch mit Badehose die Umkleide und Dusche nutzen zu können.

Nachdem unsere Mandantin die Interessentin gleichwohl nicht annahm, beschwerte sich diese bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, welche die Mandantin sofort anschrieb und um Stellungnahme bat. In dem Schreiben heißt es zum Sachverhalt wörtlich wie folgt:

Gegenüber Ihrer Mitarbeiterin legte Frau xxxxxx Ihre Transidentität offen und teilte mit, dass sie sich noch keiner angleichenden OP unterzogen habe und sie bzgl., der Umkleide/Duschen zu einem Kompromiss in Form einer Badehose bereit sei.“

Ausgehend von diesem Sachverhalt stellte die Behörde aber bereits fest, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Interessentin vorliegen würde und schlug vor, dass 1.000,00 € Entschädigung gezahlt werden könnten. Vor dem Hintergrund der Erklärung der Interessentin, mit Badehose duschen zu können, sei die Diskriminierung nicht mehr gerechtfertigt.

Kanzlei verteidigt Mandantin

Die Kanzlei hält diese Bewertung für absurd und hat die Mandantin hiergegen verteidigt. Zur Begründung heißt es:

Durch das Schreiben der Bundesbehörde und die dortigen rechtlichen Ausführungen entsteht beim Adressaten, so auch unserer Studiobetreibermandantin der Eindruck, der genannte Betrag sei amtlich festgesetzt und müsse gezahlt werden. Dies ist falsch!

Es liegt nicht in der Kompetenz der Behörde Rechtsverletzungen festzustellen. Hierfür sind ausschließlich die Gerichte zuständig. In der Sache haben wir im Übrigen die Behörde aufgefordert, sich zu erklären, warum diese offenbar der Auffassung ist, dass Frauen in Duschen vor Männern geschützt sind, wenn letztgenannte eine Badehose tragen. Zudem prüfen wir, ob weitere Informationsansprüche gegenüber der Behörde bestehen.

Konflikt zwischen Gleichbehandlungsgesetz und Selbstbestimmungsgesetz

Dieses Verfahren verdeutlicht, welche Bedeutung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Verbindung mit dem Selbstbestimmungsgesetz (welches am 01.11.2024 in Kraft treten wird) hat und vor allem in Zukunft haben wird. Dieser Konflikt betrifft zudem auch nicht nur Damenfitnessstudios, da auch in einem gemischten Studio sich der biologische Mann entscheiden kann, Frau zu sein (und umgekehrt). Von daher sollte jedes Unternehmen auf eine solche Situation vorbereitet sein und auch die im Studio eingesetzten Mitarbeiter für derartige Konstellationen und Anfragen von Interessenten schulen.

Bereits mit Newsletter vom 21.01.2024 hatte die Kanzlei für derartige Konstellationen ein Skript mit allen wichtigen Informationen, Tipps und Mustertexten für unsere Beratervertragsmandanten zur Verfügung gestellt. Das Skript finden die Mandanten hier.


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