Digitalisierung

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15.06.2022

Zwei Fliegen, eine Klappe

Zwei Fliegen, eine Klappe

Steuervorteil bei der Digitalisierung nutzen!

Ausgaben für die Digitalisierung eines Unternehmens können sich durchaus unmittelbar steuerreduzierend auswirken. Denn Investitionen, die erst nach Jahren abgeschrieben sind, gehören mittlerweile der Vergangenheit an. Heute werden Investments in die digitale Infrastruktur der Praxis oder des Studios nämlich steuerlich massiv begünstigt.

Grundsätzlich wirken sich die Anschaffungskosten für Investitionen zwar nur über die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) steuermindernd aus. Sofern die ausgewiesenen Vorsteuern in der Rechnung vom Finanzamt zurückgezahlt werden, verstehen sich die Anschaffungskosten als Nettowert.

Die AfA wird dabei gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (sogenannte lineare AfA). Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird für viele Wirtschaftsgüter vom Bundesfinanzministerium in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegt. Bei einem neuen Computer mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren bedeutete das in der Vergangenheit, dass die Anschaffungskosten jährlich nur zu einem Drittel als Aufwand das Betriebsergebnis minderten. Die Steuerbegünstigung einer AfA mit fallenden Abschreibungsbeträgen lief in diesem Fall ins Leere, weil hier der Maximalbetrag der Abschreibung auf das Zweieinhalbfache der linearen AfA, höchstens aber 25 Prozent pro Jahr gedeckelt wird.

Hinzu kommt, dass die AfA im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig („pro rata temporis“ genannt) gewährt wird. Wer also einen Computer im Dezember kauft, kann im ersten Jahr nur ein Zwölftel der Jahresabschreibung ansetzen. Die AfA der elf fehlenden Monate wird dann erst im vierten Jahr der Nutzung geltend gemacht.

Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Für die meisten Investitionen in Digitales ist das alles oft nicht relevant, weil viele einfach die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nutzen. Denn die Anschaffungskosten mit einem Nettowert von bis zu 800 Euro können im Jahr der Anschaffung (ohne pro rata temporis) sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Ein guter Laptop oder ein Server liegt aufgrund der steigenden Computerchip-Preise und der allgemein steigenden Beschaffungskosten schnell über dieser magischen Grenze von 800 Euro netto. Dann muss in der Regel linear über drei Jahre abgeschrieben werden. Bei leistungsfähigen Servern beträgt die Nutzungsdauer oft sogar sieben Jahre, sodass sich die lineare AfA jährlich auf ein Siebtel der Anschaffungskosten mindert. Hier kommt die degressive AfA ins Spiel, weil im Anschaffungsjahr zumindest noch ein Viertel der Anschaffungskosten pro Jahr angesetzt werden kann, sofern im Januar investiert wurde.

Da der Gesetzgeber in der Corona-Krise aus politischen Gründen dem Investitionsstau in Deutschland entgegenwirken wollte, war 2021 eine Art Sonder- bzw. Sofortabschreibung für Digitales im Gespräch, die durch eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden sollte.

Verwaltungsanweisung sorgt für Kritik

Doch was haben wir stattdessen bekommen? Eine kryptische Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, in welcher darüber fabuliert wurde, dass die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ja bereits seit über 20 Jahren nicht mehr überprüft worden seien und dass man bei digitalen Wirtschaftsgütern – unter Hinweis auf die immer rasanter werdende Entwicklung – davon ausgehen könne, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer schlicht nicht mehr als ein Jahr betrage.

Vermutlich zur Ablenkung hat das BMF noch detaillierte Regelungen erlassen, welche Wirtschaftsgüter denn tatsächlich unter diese Regelung fallen und welche nicht. Danach würde die verkürzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für sogenannte „Blade-Systeme und -Komponenten“ oder „Server-Appliance“ nicht gelten. Begünstigt seien aber Desktop-Computer, Notebooks (Tablets, Slates, mobile Thin-Clients), DesktopThin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile, Peripherie-Geräte und Software.

Bei aller Freude über die grundsätzliche Aussage sind Wirtschaftsprüfer und Steuerberater jedoch verdutzt, da eine Nutzungsdauer von unter einem Jahr für einen brandneuen Laptop oder Server alles andere als realitätsnah ist. Und so kam es, wie es kommen musste: Diejenigen, die meinen, dass diese kurze Nutzungsdauer – fernab jeder Vernunft – nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspräche, werden immer mehr. Diese Grundsätze sind zwar bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) – insbesondere für Freiberufler – nur eingeschränkt zu beachten.

Allerdings haben sie schon eine Leitwirkung auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Und weil diese Kritik sogar von einer der höchsten Instanzen im Jahresabschluss-Business, dem Institut der Wirtschaftsprüfer kommt, sind hier massive Zweifel angebracht, ob ein Finanzrichter in einem ungünstigen Fall diese Regelung nicht anerkennt und damit ad absurdum führt.

Dass das BMF zwischenzeitlich noch einmal nachgelegt hat, um zu erklären, dass es sich bei der „Einschätzung“ dieser verkürzten Nutzungsdauer nicht um ein rein steuerliches Wahlrecht handelt, macht es nicht besser, sondern im Grunde sogar schlechter. Denn wenn es sich hierbei nicht um ein rein steuerliches Wahlrecht, sondern um eine realistische Einschätzung handeln soll, dann verbietet sich dieser Bewertungsansatz im Grunde immer dann, wenn die erworbene Hard- und Software dem Unternehmen für mehr als ein Jahr dienen soll.

Die Regelung sollte daher besser nicht genutzt werden. Schon gar nicht, wenn der Betrieb als Kapital-gesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH) organisiert ist. Denn dann kann es sogar sein, dass der aufgestellte und veröffentlichte Jahresabschluss aufgrund eines Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften nichtig ist. Gläubiger haben dann viele Rechte, um das Zahlenwerk anzugreifen und die Geschäftsführung mitunter persönlich in Haftung zu nehmen.

Zauberwort Investitionsabzugsbetrag

Es gibt jedoch bessere Wege, um Anschaffungskosten für Investitionen höchstmöglich steuerlich geltend zu machen. Das Zauberwort heißt Investitionsabzugsbetrag (kurz: IAB). Für geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Computer, Laptops etc., kann ein IAB von kleinen und mittleren Betrieben sogar drei Jahre vor der eigentlichen Investition in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Das allein ist schon ein massiver Steuervorteil, ohne dass das Geld vom Bankkonto abfließen muss.

Der IAB kann dann im Anschaffungsjahr als eine Art steuerfreie Rücklage auf die getätigte Investition übertragen werden; die Anschaffungskosten mindern sich zwar dadurch, sodass das Abschreibungsvolumen bereits zur Hälfte verbraucht ist – aber genau das will man ja! Denn durch die Verrechnung mit den Anschaffungskosten kann es sein, dass sogar die 800-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gerissen wird, sodass der Restbuchwert im Jahr der Anschaffung sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden kann. Ein kleiner Server für 1.600 Euro steht dann bereits im Anschaffungsjahr nur noch mit einem Erinnerungswert von einem Euro zu Buche. Der Aufwand wurde in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt.

Sonderabschreibung

Doch was ist bei teureren Investitionen? Hier kann unabhängig vom IAB (50 Prozent der Anschaffungskosten) von kleinen und mittleren Betrieben zusätzlich eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent der (ggf. um den IAB geminderten) Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren geltend gemacht werden. Somit haben sich die Investitionskosten bereits im Jahr der Inbetriebnahme zu maximal 60 Prozent steuerlich ausgewirkt. Im Erstjahr kommt dann noch die lineare oder degressive AfA „on top“.

Selbst bei einer Nutzungsdauer von sieben Jahren sind das bei der degressiven AfA noch einmal 12,5 Prozent der Investitionssumme (25 Prozent der – um den IAB geminderten – Anschaffungskosten), sofern die Anschaffung im Januar erfolgt. Damit ist auch ein großer, teurer Server nach dem Anschaffungsjahr bereits zu 72,5 Prozent (60 Prozent plus 12,5 Prozent) abgeschrieben. Der verbleibende Restbuchwert fällt dann im Grunde nicht mehr sonderlich ins Gewicht.

Janine Peine

Bild: © Shutterstock.com_2106560720_Brett Hondow


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