Digitalisierung

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01.05.2023

So funktioniert die Refinanzierung Ihrer TI-Anbindung

So funktioniert die Refinanzierung Ihrer TI-Anbindung

Kosten und Förderung der Telematikinfrastruktur

Das deutsche Gesundheitssystem soll digitaler werden. Bereits jetzt können sich Physiotherapiepraxen an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen, ab 2026 wird dies für Heilmittelerbringer verpflichtend. Zur konkreten Umsetzung gibt es einigen Informationsbedarf. Immerhin wurde zur Refinanzierung schon eine Vereinbarung zwischen den maßgeblichen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Der GKV-Spitzenverband bezahlt Physiotherapeuten einmalig eine Ausstattungspauschale und eine Pauschale für die notwenigen Komponenten wie SMC-B Karte (Praxisausweis) und den eHBA (Heilberufsausweis). Hinzu kommt fortlaufend quartalsweise eine Betriebskostenpauschale.

Diese Kosten werden einmalig erstattet

  • ››› Eine Erstausstattungspauschale für die Anschaffung eines Konnektors und eines oder mehrerer Kartenterminals je nach Anzahl der Therapeuten in Vollzeit.
  • ››› Eine Einrichtungspauschale für die Übermittlung medizinischer Dokumente über KIM
  • ››› Eine TI-Starterpauschale
  • ››› Eine Erstausstattungspauschale für die Integration des ePA-Moduls
  • ››› Eine Erstausstattungspauschale für die Integration der Module NFDM (Notfalldatenmanagement) und eMP (elektronischer Medikationsplan).

Hinzu kommen ausgleichsfähige Betriebskostenpauschalen für die TI, die SMC-B Smartcard, die eHBASmartcard, KIM, ePA und NFDM/eMP, die quartalsweise abgerechnet werden können.

Der Anspruch auf Kostenausgleich besteht sobald und solange der TI-Anschluss funktioniert und die vertraglich festgelegten Komponenten und Dienste vorhanden und nutzbar sind. Das bedeutet, dass Physiotherapeuten zunächst einmal in Vorleistung gehen müssen.

Antrag auf Förderung

Der Förderantrag muss im GKV-Portal gestellt werden. Hierzu benötigen Sie die Rechnung für den TI-Anschluss (z.B. vom Softwareanbieter) sowie die Telematik-ID, die Ihnen vom eGBR bereitgestellt wird.

Die Förderung kann ab dem Moment beantragt werden, an dem Sie Zugang zur TI haben bzw. eine Rechnung vorlegen können. Der Anspruch auf die einmalige Ausstattungspauschale muss verpflichtend bis zum Ende des auf den Monat des Anschlusses an die TI folgenden Quartals beantragt werden.

Die Betriebskosten müssen ebenfalls einmal (separat) beantragt werden.

Redaktion

Bild: © shutterstock.com_1188804160


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