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18.09.2024

Rückzahlung von unberechtigten Zusatzentgelten

Rückzahlung von unberechtigten Zusatzentgelten

BGH-Urteil vom 11. September

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen  weist in einem aktuellen Newsletter auf eine auch für die Fitnessbranche relevante Entscheidung hin:

"Der BGH hat am 11. September über die Reichweite des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs entschieden. Dies zu der Frage, ob Verbraucherverbände (Kläger war der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen) und Wettbewerbszentralen Unternehmer auf die direkte Rückzahlung von Zahlungen an die Verbraucher verklagen können, welche Unternehmer aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen von den betroffenen Verbraucher erhalten haben.

Der beklagte Unternehmer veranstaltete ein Festival und hatte eine unrechtmäßige Klausel verwandt, nach der eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € anfiel. Der Verbraucherverband hielt die Erhebung einer Rückerstattungsgebühr für unlauter und verklagte den Unternehmer auf Rückzahlung der einbehaltenen Gebühren an die betroffenen Verbraucher. Rechtlich ging es diesbezüglich um die Frage, ob sich der dem Grunde nach dem Verbraucherverband zustehende Folgenbeseitigungsanspruch auch auf einen direkten Rückzahlungsanspruch an die Verbraucher erstreckt.

Der BGH hat nun entschieden, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann. Ein solcher Anspruch stehe mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang.

Der BGH hat allerdings auch auf das Ende des Jahres 2023 neu eingeführte Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz und die dort geregelte Abhilfeklage verwiesen. Damit können qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen.

Die vorgenannten Entscheidungsgründe haben auch Auswirkungen im Hinblick auf mögliche Rückerstattungsansprüche von Mitgliedern, soweit das Studio auf Grundlage unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen Zahlungen erhalten hat, für die keine konkrete Gegenleistung vertraglich geregelt ist. In Betracht kommen hier insbesondere die sogenannten „Verwaltungs-, Anmelde-, Service-, Hygiene-,  Trainer- und Energiepauschalen“.

Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass für jede Leistung, welche berechnet wird, vertraglich und tatsächlich auch eine werthaltige Gegenleistung geschuldet sein muss, die nicht ohnehin auf Grundlage des Mitgliedsvertrages geschuldet ist.

Trotz des im konkreten Fall positiven Urteils des BGH für Unternehmer ist zu erwarten, dass Verbraucherverbände und Wettbewerbszentralen zukünftig häufiger Unternehmer auf direkte Rückzahlung in Anspruch nehmen werden. Dieses auch, weil seit dem 13.10.2023 die Möglichkeit zur sogenannten Abhilfeklage für Verbraucherverbände besteht, mit denen die Verbraucherverbände für betroffene Verbraucher Sammelklagen gegen Unternehmer erheben können."


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