Therapie

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02.04.2026

Mehr Umsatz durch Selbstzahlerleistungen

Mehr Umsatz durch Selbstzahlerleistungen

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Was bei Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu beachten ist

Selbstzahlerleistungen gehören für viele Physiotherapiepraxen und auch für zahlreiche FitnessStudios selbstverständlich zum Geschäftsmodell. Patienten möchten nach aktuellem Bedarf flexibel eine Behandlung erhalten, lange Wege oder Wartezeiten für eine Verordnung vermeiden oder präventiv selbst etwas für ihre Gesundheit tun. Studios erweitern ihr Angebot um Reha-Maßnahmen, therapeutische Begleitung oder individuelle Betreuung. Rein wirtschaftlich eröffnet das lukrative neue Spielräume, doch steuerlich ist dieser Bereich nicht zu unterschätzen.

Umsatzsteuer: Therapeutischer Zweck entscheidet

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Leistung der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit dient und von dafür qualifizierten Personen erbracht wird. Doch nicht jede physiotherapeutische Leistung ist automatisch steuerfrei. Die Berufsbezeichnung allein schützt nicht vor Umsatzsteuer. Maßgeblich ist stets der konkrete Zweck der einzelnen Leistung.

Bei Leistungen auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung ist die Steuerfreiheit in der Regel unproblematisch. In diesem Fall ist auch eine Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Kommt der Patient jedoch ohne Rezept und zahlt selbst, muss unterschieden werden.

So kann auch ohne erneute Verordnung eine steuerfreie Heilbehandlung vorliegen, wenn ein konkretes gesundheitliches Leiden weiter behandelt wird (Anschlussbehandlung). Entscheidend bleibt, dass ein therapeutisches Ziel verfolgt wird und dieses nachvollziehbar dokumentiert ist. Eine ordentliche Befund - erhebung und eine schriftliche Dokumentation sind daher nicht nur unter medizinischen, sondern auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll.

Anders verhält es sich bei Angeboten, die in erster Linie der allgemeinen Gesundheitsförderung, Leistungs - steigerung oder Entspannung dienen. Rückenkurse ohne konkreten Krankheitsbezug, Personal-Training, gerätegestütztes Training im Studio oder klassische Wellnessmassagen sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn ein Physiotherapeut diese Leistungen erbringt. Denn entscheidend ist der Inhalt der Leistung und nicht allein die Qualifikation des Anbieters.

Besondere Vorsicht ist bei Kombinationsangeboten geboten. Werden beispielsweise Analyse, Therapieeinheit und anschließendes Training zu einem Gesamtpreis verkauft, ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt. Sind die Bestandteile aus Kundensicht jeweils eigenständig, ist das Entgelt sachgerecht aufzuteilen. Hier empfiehlt sich eine klare vertragliche und abrechnungstechnische Trennung in Form von separaten Leistungsbeschreibungen und getrennten Entgelten.

Gewerbesteuer: Zusatzangebot mit Folgen

Physiotherapeuten erzielen grundsätzlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer, sofern der Praxis - inhaber leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Sobald jedoch neben der Heilbehandlung ein nicht nur untergeordneter gewerblicher Bereich aufgebaut wird, beispielsweise durch Fitnessprogramme, Mitgliedschaftsmodelle, Flächenüberlassung oder Wellnessangebote, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.

In einer Einzelpraxis müssen daher freiberufliche und gewerbliche Einkünfte getrennt ermittelt werden. Der gewerbliche Gewinn unterliegt dann – nach Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags von 24.500 Euro – zwingend der Gewerbesteuer (bei einem idealtypischen Hebesatz von 400 Prozent: 14 Prozent). Zwar wird diese auf die Einkommensteuer angerechnet, eine vollständige Neutralisierung gelingt jedoch regelmäßig nicht.

Besonders kritisch ist die Lage bei Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform einer GbR. Übt die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit eine nicht nur geringfügige gewerb - liche Tätigkeit aus, kann es zur so - genannten Abfärbung kommen. Dann gelten sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich. Die Folge ist Gewerbesteuer auf den gesamten Gewinn, auch auf die originär therapeutischen Leistungen.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung erkennen jedoch Bagatellgrenzen an. Der gewerbliche Nettoumsatz darf sowohl relativ als auch absolut bestimmte Schwellen nicht überschreiten. Diese liegen bei 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro Nettoumsatz je Veranlagungszeitraum. In der Praxis sollte man diese Grenzen jedoch nicht als Gestaltungsspielraum ausreizen. Achtung: Jede Beteiligung, aus der die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, führt ohne Bagatellgrenze zur Umqualifizierung aller Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb!

Fitness-Studios mit therapeutischem Bereich

Für Fitness-Studios stellt sich die Situation meist spiegelbildlich dar. Im Gegensatz zur Physiotherapie - praxis ist das Kerngeschäft hier regelmäßig umsatzsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig. Wird ein therapeutischer Bereich aufgebaut, ist vorab genau zu prüfen, ob tatsächlich Heilbehandlungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbracht werden. Erforderlich sind hierfür qualifiziertes Personal, eine eigenständige Organisation und eine klare Leistungsabgrenzung. Ein bloßer Gesundheitsbezug im Marketing genügt nicht, um Steuerfreiheit zu erreichen.

Empfehlung für die Praxis: Selbstzahlerleistungen sollten inhaltlich präzise beschrieben werden, denn das ist der Ausgangspunkt jeder steuerlichen Beurteilung. Steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze sind getrennt voneinander zu erfassen und abzurechnen. Bei wachsendem gewerblichem Anteil kann die Ausgliederung in eine separate Gesellschaft sinnvoll sein, um eine gewerbliche Infektion zu vermeiden.

Fazit

Selbstzahlerangebote sind wirtschaftlich attraktiv und helfen, auch unabhängig von ärztlichen Verordnungen zu wachsen. Steuerlich er - fordern sie jedoch eine besondere Sorgfalt. Nur so lassen sich zusätzliche Umsätze generieren, ohne später unangenehme Überraschungen bei einer Betriebsprüfung zu erleben.


AUTOR

Tjark-Malte Plüschau ist Steuerfachwirt im ETL ADVSIONVerbund aus Hamburg, spezialisiert auf die Beratung von Heilmittelerbringern.

Mail: tjark.plueschau@etl.de, www.etl-elbvororte.de


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