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Zur Eventübersicht24.06.2024
FAQ: Betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter
Positionierung als attraktiver Arbeitgeber
Hinter vorgehaltener Hand diskutieren Politiker darüber, das Renteneintritts - alter an die Lebenserwartung zu koppeln, um die Rentenkasse zu entlasten oder dem Fachkräftemangel zu begegnen. Der Spruch „Die Rente ist sicher!“ ist also von gestern. Besonders für Physio - therapeuten ist eine solche Perspektive schwer nachzuvollziehen, weil die Arbeit körperlich anstrengend ist und nur von den Wenigsten tatsächlich bis ins hohe Alter ausgeübt werden kann. Gefragt sind eher Modelle für einen vorzeitigen Ruhestand. Doch dies geht nur mit einer soliden Altersvorsorge. Auch Arbeitgeber können hierfür einen Beitrag leisten.
Arbeitgeber, die händeringend nach Fachkräften suchen, sollten über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter informiert sein. Einerseits, um ihren Mitarbeitern Optionen bei der Altersvorsorge aufzuzeigen und andererseits, um sie sogar aktiv bei der Finanzierung zu unterstützen.
Verschiedene Modelle der betrieblichen Altersvorsorge
Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, die man grob nach der Art des Vertragspartners unterscheiden kann. So ist eine Direktzusage (auch Pensionszusage) vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter beispielsweise nur für größere Unternehmen empfehlenswert, weil sie schon gewisse Risiken für beide Parteien enthält. Bei kleineren Unternehmen wird in der Regel auf Fremdanbieter zurückgegriffen, die als Vertragspartner die Altersvorsorge des Arbeitnehmers sicherstellen. Das kann beispielsweise eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sein.
Was für den Mitarbeiter hier konkret am besten ist, muss er im Grunde selbst entscheiden. Eine eingehende Beratung mit einem spezialisierten Versicherungsmakler kann dabei sicher nicht schaden. Für den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ist jedoch vor allem wichtig, ob er dem Mitarbeiter die betriebliche Altersvorsorge lediglich im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ermöglichen möchte oder ob er sich an der Finanzierung durch Beitragsübernahme zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn beteiligen will.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Grundsätzlich sind die in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gezahlten Beträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Im Jahr 2024 können maximal 7.248 Euro (8% von 90.600 Euro – Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West) bzw. 604 Euro monatlich steuerfrei gezahlt werden. Bis zu 3.624 Euro (302 Euro monatlich) sind auch sozialversicherungsfrei.
Verzichtet ein Arbeitnehmer bei einer Gehaltsumwandlung auf sein laufendes Arbeitsentgelt, um hierfür Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, dann profitierte früher auch immer der Arbeitgeber durch die geringeren Arbeitgeber - anteile zur Sozialversicherung. Das hat sich geändert. Denn seit 2019 sind Arbeitgeber bei einer Gehaltsumwandlung gesetzlich verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zu leisten, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Zuschuss kann pauschal in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts oder bei geringerer Sozialversicherungsersparnis für jeden einzelnen Mitarbeiter exakt ermittelt (Spitzabrechnung) und geleistet werden.
Auszahlung und Freibetrag
In der Auszahlungsphase müssen Arbeitnehmer beachten, dass die erhaltenen Versorgungsleistungen nachgelagert besteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versorgungsleistungen als monatliche Rente oder ausnahmsweise als Einmalzahlung erfolgt. Das bedeutet, dass die Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge dann in der Regel in voller Höhe zu versteuern sind. Und auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf die gezahlten Renten an.
Allerdings gibt es einen monatlichen Freibetrag (176,75 Euro in 2024). Nur soweit dieser Freibetrag überschritten wird, fallen Beiträge zur Krankenversicherung an, Beiträge zur Pflegeversicherung sind hingegen in vollem Umfang zu zahlen, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Tipp: Zusatzförderung bei geringen Einkommen nutzen
Arbeitnehmer mit geringen Einkommen können bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch den sogenannten BAV-Förderbetrag zusätzlich staatlich gefördert werden. Der Arbeitgeber muss für seinen Arbeitnehmer dann aber mindestens 240 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn pro Jahr zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge einzahlen. Maximal förderfähig sind derzeit Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 960 Euro jährlich.
Der BAV-Förderbetrag beträgt 30% des Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro und maximal 288 Euro. Im Ergebnis zahlt der Arbeitgeber damit nur 70% des Altersvorsorgebeitrags, 30% werden durch diesen BAVZuschuss staatlich finanziert. Förderfähig sind Arbeitnehmer in einem ersten Dienstverhältnis, deren laufender Arbeitslohn monatlich maximal 2.575 Euro brutto beträgt. Steuerfreie oder pauschalbesteuerte Lohnbestandteile sowie sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt. Für bereits vor 2017 abgeschlossene Vereinbarungen gelten Sonderregelungen.
Fazit
Sowohl für Arbeitgeber als auch deren Mittarbeiter selbst kann es durchaus attraktiv sein, einen entsprechenden betrieblichen Alters - vorsorgevertrag abzuschließen und damit einen zusätzlichen Beitrag zur Absicherung im Alter zu leisten. Zuzahlungen des Arbeitgebers zu einer solchen betrieblichen Altersvorsorge sind dabei ein hervorragendes Mittel, um seinen Mitarbeitern etwas Gutes zu tun, ohne dabei selbst mit weiteren Sozialversicherungsbeiträgen belastet zu werden. Auch wenn der BAV-Förderbetrag für Fachkräfte eher seltener genutzt werden kann, weil die gesetzliche Verdienstgrenze nur leicht über dem Mindestlohn liegt, könnte er dennoch für Teilzeitkräfte im ersten Dienstverhältnis interessant sein.
Janine Peine
Bild: ©shutterstock.com_552386818
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