
Recht & Steuer
01.03.2023
Bis zu 3.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmer

Inflationsausgleichsprämie
Diese Prämie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zum Inflationsausgleich zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Doch Vorsicht! Es gibt einiges zu beachten.
Die Inflationsrate im Monat Oktober 2022 erreichte mit 10,4 Prozent den bisher höchsten Stand der letzten 40 Jahre. Auch wenn sich seitdem ein leichter, kaum merkbarer Inflationsrückgang erahnen lässt, fällt die Prognose der Deutschen Bundesbank für die deutsche Wirtschaft bis 2025 eher verhalten aus. Die Preiserhöhungen ziehen sich durch alle Bereiche und treffen daher Unternehmer wie Privatpersonen empfindlich. Was also tun in diesen Zeiten des Personalmangels und leerer Portemonnaies?
Normale Lohnerhöhungen können dies kaum kompensieren, da von jedem zusätzlichen Euro nach Steuern und Abzügen nur ein Bruchteil tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Anders sieht es jedoch aus, wenn Vergütungen ohne Abzüge vereinnahmt werden können, wie es beispielsweise bei der Corona-Prämie der Fall war. Hier hat die Bundesregierung angesetzt und eine weitere Sondervergütung auf den Weg gebracht: die Inflationsausgleichsprämie.
Prämie ohne Abzüge
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nunmehr erneut einen Geldbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen, doch diesmal sind es sogar bis zu 3.000 Euro.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Inflationsausgleichsprämie brutto für netto vereinnahmen können. Die Prämie unterliegt nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Allein durch die Prämienzahlung wird der Arbeitnehmer also weder zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, noch kann es bei seiner Veranlagung hierdurch zu einer Nachzahlung kommen.
Dadurch ist sichergestellt, dass jeder Euro tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Gleichzeitig haben Arbeitgeber einen Vorteil, denn für sie fallen auf die Zahlung keine Lohnnebenkosten an, also insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Hinweis Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren wollen, sollten dies nach Möglichkeit mit einer Zusatzvereinbarung zur Inflationsausgleichsprämie dokumentieren. Darin sollte auf den Inflationsbezug der Prämie hingewiesen und klargestellt werden, dass die Leistung freiwillig und ohne Rechtsanspruch erfolgt. Somit hat man auch gleich einen Nachweis für das Lohnkonto. Dies erleichtert die Anerkennung der Steuerfreiheit der Zahlung.
Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt werden. Analog zur Corona-Prämie können die maximal 3.000 Euro dabei in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Steuerbegünstigung für alle Arbeitnehmer
Daneben gibt es keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Damit kann die Inflationsausgleichsprämie ebenso an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an geringfügig beschäftigte Mini-Jobber oder an Teilzeitbeschäftigte steuerfrei gezahlt werden. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsausgleichsprämie auch nicht als Einkommen angerechnet.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn:
- ››› die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- ››› der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- ››› die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- ››› bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Vorsicht: Stolperfallen für Arbeitgeber
Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben.
Falle 1: Ein Arbeitgeber zahlt für drei Monate 1.000 Euro des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts brutto für netto als steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsausgleichsprämie“. Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, wie es gesetzlich definiert ist. Es handelt sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Falle 2: Eine Arbeitgeberin hat bereits eine Lohnerhöhung ab März 2023 zugesagt. Statt der vereinbarten Erhöhung zahlt die Arbeitgeberin ab März zunächst in mehreren Teilbeträgen die „Inflationsausgleichsprämie“. Die Arbeitgeberin verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, die Inflationsausgleichsprämie kann nicht anstelle der Lohnerhöhung, sondern nur zusätzlich zu dieser gewährt werden.
Falle 3: Ein Arbeitgeber zahlt ab März 2023 bis Dezember 2024 für 22 Monate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie. Ab Januar 2025 erhält der Arbeitnehmer statt der Inflationsausgleichsprämie monatlich 100 Euro mehr Bruttoarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, weil der Arbeitslohn nach Wegfall der (zusätzlichen) Leistung erhöht wird.
Bei Zahlungen an nahe Angehörige oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist besondere Vorsicht geboten. Denn die Prämiengewährung muss einem Fremdvergleich standhalten. Andernfalls wird die Steuerfreiheit nicht anerkannt. Fraglich ist in diesen Fällen sogar, ob es sich überhaupt um Arbeitslohn handelt. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Auszahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Einzel- oder Mitunternehmer können sich im Übrigen keine steuerfreie Inflationsprämie auszahlen oder entnehmen.
Janine Peine
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